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Was verdient man als Betreuungskraft?

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Zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12. März 2024 06:31

Was verdient man als Betreuungskraft / Alltagsbegleiter nach § 43b, 53b (53c, 87b)



Seit dem 01.10.2015 erhält eine Betreuungskraft mindestens den sogenannten Pflegemindestlohn, von aktuell 14,15 € brutto pro Stunde.
Es ist festgelegt dass der Stundenlohn ab 01.05.2024 auf 15,50 € und ab dem 01.07.2025 auf 16,10 € pro Stunde steigt.
Seit dem 01.09.2021 gilt gleiche Bezahlung in alten und neuen Bundesländern!

Der Pflegemindestlohn einer Betreuungskraft wird nicht von dem Pflegeheim in dem sie arbeitet bezahlt, sondern von den Pflegekassen der gesetzlichen und privaten Krankenkassen.

Pflege-Mindestlohn für zusätzliche Betreuungskraft nach § 43b, 53b (53c, 87b) in Euro


Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Stundenlohn brutto, ab 01.10.2015 9,40 8,65
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2016 9,75 9,00
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2017 10,20 9,50
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2018 10,55 10,05
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2019 11,05 10,55
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2020 11,35 10,85
Stundenlohn brutto, ab 01.07.2020 11,60 11,20
Stundenlohn brutto, ab 01.04.2021 11,80 11,50
Stundenlohn brutto, ab 01.09.2021 12,00 12,00
Stundenlohn brutto, ab 01.04.2022 12,55 12,55
Stundenlohn brutto, ab 01.09.2022 13,70 13,70
Stundenlohn brutto, ab 01.05.2023 13,90 13,90
Stundenlohn brutto, ab 01.12.2023 14,15 14,15
Monatliches Bruttogehalt bei 160
Arbeitsstunden, ab dem 01.12.2023
2.264,- 2.264,-
Vorgesehen
Stundenlohn brutto, ab 01.05.2024 15,50 15,50
Stundenlohn brutto, ab 01.07.2025 16,10 16,10
Stand: Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV),
gültig vom 01. Februar 2024 bis 30. Juni 2026.

Mit insgesamt + 51 % in den alten Bundesländern und + 64 % in den neuen Bundesländern, ist die Bezahlung in dieser Branche in den letzten 9 Jahren überdurchschnittlich verbessert worden und liegt deutlich über der Preissteigerungsrate.

Pflegemindestlohn + X €
Der Pflegemindestlohn ist das Minimum das vom Pflegeheim bezahlt werden muss. Abhängig vom jeweiligen Pflegeheim, individuellen Tarifen oder besonderer Arbeitsleistung ist auch ein höheres Gehalt möglich bzw. angemessen.
Ist beispielsweise, der Träger eines Pflegeheims eine Diakonie kann man eher mit einem Gehalt über dem Mindestlohn rechnen als bei privatwirtschaftlich geführten Pflegeheimen.
Bezahlung und Haustarife von Diakonien und anderen wohltätigen Einrichtungen sind häufiger auf leistungsgerechte Entlohnung ausgerichtet.
Pflegeheime die vorwiegend als Wirtschaftsunternehmen geführt werden (z.B. als GmbH, AG, Investorengruppe), sind häufig auf Gewinnmaximierung und damit auf niedrige Personalkosten ausgerichtet.
Wenn es Ihnen möglich ist, sollten Sie Unternehmen die mit der Bedürftigkeit alter Menschen Gewinn erzielen wollen, meiden. Zudem werden solche Unternehmen auch mit ihrem Personal nicht humaner umgehen.
Beachten Sie bei Ihrer Jobauswahl auch eventuelle Zusatzleistungen wie Essensgutscheine, Arbeitsmaterialien oder Monatstickets.

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Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist abhängig vom jeweiligen Träger des Seniorenheims und dessen Tarifverträgen.

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