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Für Betreuungskräfte

Was ist der Pflege-Mindestlohn

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Zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12. März 2024 06:33

Was ist der Pflege-Mindestlohn • Gehaltsrechner



Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland das neu geschaffene Mindestlohngesetz (MiLoG) flächen- deckend. Seit dem muss der gesetzliche Mindestlohn in fast allen Branchen gezahlt werden.

Für Pflegekräfte in Pflegeheimen wurde ein gesetzlicher Mindestlohn, der sogenannte Pflege-mindestlohn, bereits im Jahr 2010 eingeführt. Ab dem 01.08.2010 mussten damals 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde gezahlt werden (7,50 € in den neuen Bundesländern).

Seit dem 01.10.2015 steht der Pflege-Mindestlohn nun auch allen Betreuungskräften (Alltagsbegleiter) nach § 43b, 53b (ehemals 53c, 87b) zu, die in Pflegeheimen arbeiten!
Betreuungskräften nach § 43b, 53b (53c, 87b) und Betreuungskräften nach 45b die nicht in Pflegeheimen arbeiten, steht zumindest der allgemeine Mindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) zu.

Entwicklung Pflege-Mindestlohn

Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Pflege-Mindestlohn wurde eingeführt,
gültig zunächst nur für Pflegekräfte in Pflegeheimen
01.08.2010
Stundenlohn brutto, ab 01.08.2010 8,50 7,50
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2012 8,75 7,75
Stundenlohn brutto, ab 01.07.2013 9,00 8,00
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2015 9,40 8,65
Pflege-Mindestlohn jetzt auch gültig für Betreuungskräfte / Alltagsbegleiter die in Pflegeheimen arbeiten 01.10.2015
9,40 8,65
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2016 9,75 9,00
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2017 10,20 9,50
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2018 10,55 10,05
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2019 11,05 10,55
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2020 11,35 10,85
Stundenlohn brutto, ab 01.09.2021 12,00 12,00
Stundenlohn brutto, ab 01.04.2022 12,55 12,55
Stundenlohn aktuell, von 2023 bis 2025

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Ihr Gehalt (Pflegemindestlohn) als Betreuungskraft erhalten Sie zwar von Ihrem Pflegebetrieb als Arbeitgeber überwiesen, die Kosten werden jedoch vollständig von den Pflegekassen übernommen. Faire Arbeitgeber in der Pflegebranche zahlen einen Stundenlohn der über dem Pflegemindestlohn liegt.

Eigenes Gehalt ausrechnen mit dem Mindestlohn-Rechner vom BMAS
Zusätzliche Betreuungskraft nach 53c (87b) und 45b

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