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Erbrecht-Neuerungen ab 2010

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Zuletzt aktualisiert: Freitag, 07. Januar 2022 17:52

Im Erbrecht gelten seit dem 01. Januar 2010 einige Änderungen, die hauptsächlich das Pflichtteilsrecht des Erben und die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen betreffen.

Was hat sich also zum 01. Januar 2010 für Pflichtteilsberechtige Erben geändert?
 
Zunächst einmal die Frage: Was ist ein Pflichtteilerbe oder Pflichtteilsrecht für den Erben?

Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen Angehörige der Erbfolge vom gesetzlichen Erbe ausschließen, beziehungsweise teilweise enterben. Damit diese nicht ganz leer ausgehen, bleibt ihnen immer noch die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil, der sogenannte Pflichtteil. 


Erklärung laut §2303 BGB   

 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.  

Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Verstorbenen. Wer Angehörige schon zu Lebzeiten so weit wie möglich vom Erbe ausschließen möchte, muß den Pflichtteilsanspruch mindern. Das heißt, man kann einen Teil der Erbmasse bereits an diejenigen überschreiben, die man gerne in der Erbfolge sieht.

Bisher war es so, dass alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zu Lebzeiten vor dem Todesfall dem Erbe wieder zugerechnet wurden. Das heißt, die Erbmasse war beim ursprünglichen Wert und der Pflichtteilsberechtigte bekam die Hälfte vom gesetzlichen Erbe. Und zwar auch dann, wenn der Todesfall einen Tag vor Ablauf der Zehnjahresfrist eintrat.
Seit Januar 2010 nun hat der Gesetzgeber eine Änderung erlassen. Schenkungen werden seitdem bei der Berechnung des Pflichtanteils nur noch zeitanteilig berücksichtigt.
Das sieht in der Praxis so aus, dass für jedes Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist, sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung um je ein Zehntel vermindert. 
Somit hat der Erblasser die Möglichkeit, die Pflichtteilsansprüche für unliebsame Erben zu reduzieren.
Grundsätzlich bleibt also der Anspruch auf einen Pflichtteil. Allerdings ist die Handhabung dessen flexibler und effektiver geworden.
Die nächste Änderung im Erbrecht betrifft die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen. Bisher sind diese Ansprüche nach 30 Jahren verjährt. In Zukunft gilt allerdings in manchen Fällen die 3-Jahresfrist.  Zur Sicherheit sollte man immer den Rat eines Anwaltes aktuell einholen. Wer ganz sicher gehen will, schreibt ein formal richtiges Testament, in dem alle Erben mit den zu erbenden Erbanteilen aufgeführt sind. Für unliebsame Erben, die einen Pflichtteil erben werden, gibt es nun die Möglichkeit, die Erbmasse für diese bereits zu Lebzeiten entsprechend zu vermindern.
Ein Testament kann grundsätzlich handschriftlich und privat verfasst werden. Da die Fachausdrücke oftmals für Laien nicht einfach zu durchschauen sind, wäre auch hier anwaltlicher Beistand sicher eine hilfreiche Sache.

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