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Erklärungen A - Z

Was ist eine Betreuung

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Zuletzt aktualisiert: Sonntag, 17. März 2019 21:24

Kurze Erklärungen zum Thema Betreuung

Seit 1992 gibt es die Entmündigung nicht mehr.
Stattdessen gilt nun die rechtliche Betreuung anstelle der Entmündigung, Vormundschaft oder Pflegschaft.

Wenn ein erwachsener Mensch aus psychischen, gesundheitlichen, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten alleine und selbstständig zu regeln kann ein amtlicher Betreuer bestellt werden. Dazu wird in der Regel beim Amtsgericht ein Betreuungsantrag gestellt.

Man unterscheidet zwischen Berufsbetreuern, Behördenbetreuern, Rechtsanwälten, Sozialarbeitern und ehrenamtlichen Betreuern.
Meistens werden Angehörige oder Menschen aus dem engeren Umfeld als Betreuer eingesetzt. Ein Berufsbetreuer kommt erst dann zum Einsatz, wenn keine geeignete Person aus der Familie des Betroffenen zur ehrenamtlichen Betreuung bereit ist (siehe auch §BGB1897).
Der Wille des Betroffenen ist hier ausschlaggebend.
Die Betreuung unterteilt sich in verschiedene Aufgabenkreise, etwa in; Finanzen, Gesundheitsfürsorge, Behördengänge, Aufenthaltsbestimmung, Erbengemeinschaft, Vollmacht für Post, Bankkonten und Unterschriften.
 
Prinzipiell kann für jeden Aufgabenkreis ein eigener Betreuer eingesetzt werden.
Auch gibt es die Möglichkeit, nur für einen bestimmten Bereich, etwa für Finanzen und rechtliche Angelegenheiten einen Betreuer zu beantragen. Und alle anderen Dinge selbst zu regeln.
Das Prozedere sieht so aus, dass ein Verfahrenspfleger und ein Richter mit der zu betreuenden Person ein Gespräch führen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Je nach Gesundheitszustand des Betroffenen findet der Termin im Amtsgericht oder vor Ort statt.
Man kann als Angehöriger bei dem Gespräch dabei sein.


 
In einer Betreuungsverfügung wird eine Person genannt, die die Betreuung im Ernstfall übernehmen soll. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist der Betreuungsverfügung die Person nicht direkt festgelegt, sondern sozusagen ein Wunschkandidat. An diese Entscheidung ist das Gericht gebunden und wird in der Regel den genannten Betreuer einsetzen. In Einzelfällen können Betreuer bei mangelder Eignung abgelehnt werden. Für diese Fälle kann man einen "Alternativ"-Betreuer in der Betreuungsverfügung abgeben.
 
Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, braucht in der Regel keine amtliche Betreuung. In einer Vorsorgevollmacht wird der Betreuer direkt vom zu Betreuenden festgelegt. In diesem Fall kann der Bevollmächtigte sofort ohne gerichtliche Kontrolle für den zu Betreuenden die Verantwortung und Entscheidungen übernehmen. Es sei denn, es geht um Freiheitsentzug oder gefährliche medizinische Eingriffe. Dann wird auch hier, genau wie bei einer rechtlichen Betreuung, das Amtsgericht eingeschaltet.

Voraussetzung für das Anerkennen einer Vorsorgevollmacht ist die volle Geschäftsfähigkeit.

Eine Vorsorgevollmacht, die zu spät aufgesetzt wird, zum Beispiel weil eine Demenz schon zu weit fortgeschritten ist, wird unter Umständen nicht mehr anerkannt.
Fazit, eine Vorsorgevollmacht sollte so früh wie möglich gemacht werden. Anzuraten ist tatsächlich, dass jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich mit dem Gedanken an eine Vorsorgevollmacht auseinandersetzt. Denn es muß nicht unbedingt eine schleichende Demenz sein, es  kann auch ein Autounfall oder eine schwere Erkrankung sein, die einen mitten aus dem Leben reissen. Und rein rechtlich würden in diesen Fällen noch nicht einmal die eigenen Eltern erwachsener Kinder eine ärztliche Auskunft bekommen.
Selbstverständlich sollte eine Person mit der Vorsorgevollmacht betraut werden, die uneingeschränktes Vertrauen genießt und bei der man sicher ist, dass der eigene Wille gewahrt bleibt, auch wenn man ihn selbst nicht mehr äußern kann.

Wie man eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht formuliert und aufsetzt, lesen Sie hier:
Patientenverfuegung und Vorsorgevollmacht



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