Mit 45b wird ein Paragraph des Sozialgesetzbuch bezeichnet, die vollständige Bezeichnung lautet: § 45b SGB XI. Der §45b regelt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im häuslichen Bereich, also für hilfebedürftige Menschen die nicht in einem Pflegeheim sondern in ihrer eigenen Wohnung leben.
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz I können seit dem 01.01.2015 mehr Hilfebedürftige die zuhause wohnen diese Leistungen in Anspruch nehmen. Das bedeutet dass nun auch dementen Menschen ohne Pflegestufe (= Pflegestufe 0) aber mit "eingeschränkter Alltagskompetenz" eine zusätzliche Betreuungskraft nach 45b zusteht sowie Menschen mit Pflegestufe aber ohne "eingeschränkte Alltagskompetenz".
Auch pflegende Angehörige sollen damit entlastet werden.
Eine Betreuungskraft nach 45b beaufsichtigt, unterstützt und begleitet hilfebedürftige Menschen bei der Bewältigung ihres Alltags, dies kann beispielsweise sein:
► Begleitung bei Spaziergängen und Erledigungen ► Freizeit aktiv gestalten ► Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ► Gespräche führen
Die Betreuungskraft nach 45b wird auch als "niedrigschwelliges Angebot" oder "Nachbarschaftshilfe" bezeichnet. Neben Einzelpersonen können auch Kleingruppen betreut werden.
Um als Betreuungskraft nach 45b arbeiten zu können, ist eine Qualifizierungsmaßnahme mit einem Umfang von 30 Stunden notwendig sowie eine jährliche Fortbildung. Die Kosten liegen bei ca. 300,- EUR, es gibt staatliche Förderungsmöglichkeiten. Allerdings bieten diese Qualifizierung derzeit nur wenige Bildungseinrichtungen an.
Arbeitsstellen finden Sie überwiegend bei ambulanten Pflegediensten in Ihrer Region und caritativen Einrichtungen (Sozialstationen, Kirchen). Dort kann es bei Anstellung auch möglich sein die Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren. Anstellung und Bezahlung erfolgen häufiger als 450-Euro-Job.
Weitere Details und Quellen ► Vollständiger Gesetzestext: § 45b SGB XI ► Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen: AnFöVO
(ehemals Verordnung, niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige = HBPfVO)