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Pflege - Informationen

Neues Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Details

Mehr Geld für Menschen mit Demenz und Pflegebedürftige  

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, kurz PNG, ist am 29.06.2012 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Einige wichtige Änderungen, die das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz mit sich bringt, führen wir nachstehend auf:
Ambulante Pflegedienste bieten in Zukunft neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Betreuungsleistungen an. Das betrifft auch Pflegebedürftige, die keine Demenzerkrankung haben. Pflegebedürftige ohne demenzielle Veränderung dürfen ab dem Jahr 2013 individuelle Betreuungsleistungen als Sachleistung in Anspruch nehmen. Desweiteren können in der ambulanten Versorgung bei Menschen mit Demenz höhere Leistungen in abgerechnet werden.

Menschen mit Demenz erhalten dann in der Pflegestufe 0 neben den bisherigen 100 € bzw. 200 € für zusätzliche Betreuungsleistungen, auch Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Ab 01. Januar 2013 ändern sich die Leistungen für die Pflegestufen wie folgt: Pflegestufe 0 bekommt monatlich ein Pflegegeld von 120 € oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 €.
Für die Pflegestufe I wird der bisherige Pflegebetrag um 70 € auf bis zu 305 € erhöht. Pflegesachleistungen werden um 215 € erhöht auf bis zu 665 €. Für Pflegestufe II erhöht sich das Pflegegeld um 85 € auf 525 €. Pflegesachleistungen  werden um 150 € auf bis zu 1.250 Euro angehoben.

Pflegebedürftige und Angehörige können in Zukunft neben den heutigen verrichtungsbezogenen Leistungen bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Zusammen mit den Pflegediensten kann man dann entscheiden, welche Leistungen in einem bestimmten Zeitkontingent geleistet werden sollen.  In teilstationären Pflegeeinrichtungen der Tages- und Nachtpflege ist es möglich, zusätzliche Betreuungskräfte einzusetzen, die vollständig von der Pflegeversicherung finanziert werden.

Bei einer Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden wöchentlich ist eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung möglich.  Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand zukünftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden. Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr bereitgestellt. Außerdem kann für für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Aufwandentschädigung gezahlt werden.

Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Bei ambulanten Pflegegruppen, das heißt, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammen wohnen, kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557 €, also bis zu 10.228 €, betragen.Die Rechte der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen gegenüber Pflegekassen und Medizinischem Dienst werden gestärkt. Rehabilitation gilt vor Pflege. Antragsteller haben ein Recht auf das medizinische Gutachten des MDK.



Die Pflegekassen müssen den Antragstellern in zukunft einen Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen und einen Ansprechpartner nennen. Die Beratung soll zudem dort stattfinden, wo der Versicherte es wünscht, zm Beispiel in der häuslichen Umgebung. Kommen die Pflegekassen dem zeitnahen Termin nicht nach, muß ein Beratungsgutschein für einen anderen Dienstleister ausgestellt werden. Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung erfolgt, wird die Pflegekasse deshalb verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen, damit es auch ohne den MDK voran gehen kann. Wenn die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht treffen, dann haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 € als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.

Die private Pflege-Vorsorge wird mit einer staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr gefördert. So sollen auch Menschen mit geringerem Einkommen einer Pflege-Zusatzversicherung abschließen können.

Informationsbroschüre (PDF): www.bundesgesundheitsministerium.de
Zuletzt aktualisiert: Sonntag, 17. März 2019 21:23


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