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Renten & Steuern - Tipps für Senioren

Steuervergünstigung für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen

Details

Laut Einkommenssteuergesetz können Renovierungen, Handwerksarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden

Damit die Steuernachlässe auf diese Arbeiten tatsächlich vom Finanzamt anerkannt werden, genügt es nicht, nur eine Rechnung über die Dienstleistungen einzureichen.
Das Geld muß fließen, das heißt, es muß eine Überweisung für den in Rechnung gestellten Betrag getätigt worden sein. Die Gutschrift muß auf dem Empfängerkonto erkennbar und belegbar sein. Eine Barzahlung wird nicht anerkannt.
So ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). In einem Fall hatte ein Ehepaar Renovierungskosten in Höhe von ca. 4.800 € steuerlich geltend gemacht. Als Beweismittel legte es nur die Handwerker-Rechnung vor. Diese Forderung wies das Finanzamt zurück, nur die Rechnung reicht nicht aus, um von der Steuervergünstigung zu profitieren.

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man:
• Arbeiten wie Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Fenster und Türen streichen)
• Gartenhilfe, Rasen mähen, Hecken schneiden,
• Fenster putzen
• allgemeine Putzarbeiten
• Teppich und Boden reinigen, etc.
• Pflege von Angehörigen durch einen Pflegedienst
• Umzugshilfen für Privatpersonen (etwa die Kosten für eine Umzugsspedition)

Ein Umzug aus beruflichen Gründen ist komplett als Werbungskosten absetzbar.

Ob Sie diese Arbeiten als Mieter oder Eigentümer einer Wohnung in Anspruch nehmen, ist unerheblich.
Wenn Sie einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, können Sie diese Ausgaben seit dem Jahr 2008, hierfür steuerlich absetzen.


Haushaltsnahe Dienstleistungen im Seniorenheim
Bewohner eines Seniorenheims, die dort in einer eigenen Wohnung leben, sind ebenfalls berechtigt, haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend abzusetzen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 175/05 entschieden: "Bewohner eines Seniorenheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, können für haushaltsnahe Dienstleistungen des Heimbetreibers aufgrund eines Heimvertrags die Steuerermäßigung des § 35a EStG in Höhe von ... in Anspruch nehmen".

Die Dienstleistungen werden anerkannt, insofern sie sich auf die Reinigung der Wohnung,der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, kleinere Reparaturen und Betreuung und Pflege der betreffenden steuerpflichtigen Person beziehen.

Das können sein:
• Reinigungskosten für die Wohnung
• Betreuungsleistung
• Bereitschaftsdienst zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen, auch dann, wenn er nicht praktisch zur Ausführung gekommen ist, sondern nur auf Abruf bereit stand.

Die Renovierung einer Hausfassade, die von Fachkräften ausgeführt wird, kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Hauswirtschaftliche Arbeiten und handwerkliche Arbeiten sind nach dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 01. Februar 2007 (BFH Az.: VI R 77/05) klar voneinander abzugrenzen. Der Bundesfinanzhof betonte, dass seit Januar 2006 auch zusätzlich Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG steuerbegünstigt sind.

Überlegen Sie auch, ob die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, z.B. Tapezierarbeiten in einem Büro. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten von einem selbständigen Dienstleister erbracht werden. Das heißt, eine angestellte Haushaltshilfe darf nicht nebenbei als "Selbstständiger" beim selben Auftraggeber tätig werden.

Zuletzt aktualisiert: Montag, 18. Mai 2015 14:19


   

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