Für Betreuungskräfte
Was ist der Pflege-Mindestlohn
Was ist der Pflege-Mindestlohn • Gehaltsrechner
Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland das neu geschaffene Mindestlohngesetz (MiLoG) flächen- deckend. Seit dem muss der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 € brutto (bis 31.12.2016 8,50 €) pro Arbeitsstunde, in fast allen Branchen gezahlt werden.
Für Pflegekräfte in Pflegeheimen wurde ein gesetzlicher Mindestlohn, der sogenannte Pflege-Mindestlohn, bereits im Jahr 2010 eingeführt. Ab dem 01.08.2010 mussten damals 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde gezahlt werden (7,50 € in den neuen Bundesländern).
Seit dem 01.10.2015 steht der Pflege-Mindestlohn nun auch allen Betreuungskräften (Alltagsbegleiter) zu die in Pflegeheimen arbeiten!
Betreuungskräften nach 53c (87b) und Betreuungskräften nach 45b die nicht in Pflegeheimen arbeiten, steht zumindest der allgemeine Mindestlohn von derzeit 9,19 € pro Arbeitsstunde zu.
Entwicklung Pflege-Mindestlohn
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► Eigenes Gehalt ausrechnen mit dem Mindestlohn-Rechner vom BMAS
► Zusätzliche Betreuungskraft nach 53c (87b) und 45b
Kommentare
Nur gibt es eine Vereinbarung zum Stundensatz des PD mit dem GKV und wenn dieser sehr gering ist, dann kann der PD nicht mehr zahlen. Je teurer ein PD ist, je mehr muss der Kunde selber bezahlen. Demnach weniger Kunden. Also sehr schwierig einen ordentlichen Lohn zu zahlen, ohne den Kunden zum Sozialamt zu schicken. Lg