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Für Betreuungskräfte

Was ist der Pflege-Mindestlohn

Details

Was ist der Pflege-Mindestlohn • Gehaltsrechner



Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland das neu geschaffene Mindestlohngesetz (MiLoG) flächen- deckend. Seit dem muss der gesetzliche Mindestlohn in fast allen Branchen gezahlt werden.

Für Pflegekräfte in Pflegeheimen wurde ein gesetzlicher Mindestlohn, der sogenannte Pflege-mindestlohn, bereits im Jahr 2010 eingeführt. Ab dem 01.08.2010 mussten damals 8,50 € brutto pro Arbeitsstunde gezahlt werden (7,50 € in den neuen Bundesländern).

Seit dem 01.10.2015 steht der Pflege-Mindestlohn nun auch allen Betreuungskräften (Alltagsbegleiter) nach § 43b, 53b (ehemals 53c, 87b) zu, die in Pflegeheimen arbeiten!
Betreuungskräften nach § 43b, 53b (53c, 87b) und Betreuungskräften nach 45b die nicht in Pflegeheimen arbeiten, steht zumindest der allgemeine Mindestlohn nach Mindestlohngesetz (MiLoG) zu.

Entwicklung Pflege-Mindestlohn

Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Pflege-Mindestlohn wurde eingeführt,
gültig zunächst nur für Pflegekräfte in Pflegeheimen
01.08.2010
Stundenlohn brutto, ab 01.08.2010 8,50 7,50
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2012 8,75 7,75
Stundenlohn brutto, ab 01.07.2013 9,00 8,00
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2015 9,40 8,65
Pflege-Mindestlohn jetzt auch gültig für Betreuungskräfte / Alltagsbegleiter die in Pflegeheimen arbeiten 01.10.2015
9,40 8,65
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2016 9,75 9,00
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2017 10,20 9,50
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2018 10,55 10,05
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2019 11,05 10,55
Stundenlohn brutto, ab 01.01.2020 11,35 10,85
Stundenlohn brutto, ab 01.09.2021 12,00 12,00
Stundenlohn brutto, ab 01.04.2022 12,55 12,55
Stundenlohn aktuell, von 2023 bis 2025

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Ihr Gehalt (Pflegemindestlohn) als Betreuungskraft erhalten Sie zwar von Ihrem Pflegebetrieb als Arbeitgeber überwiesen, die Kosten werden jedoch vollständig von den Pflegekassen übernommen. Faire Arbeitgeber in der Pflegebranche zahlen einen Stundenlohn der über dem Pflegemindestlohn liegt.

Eigenes Gehalt ausrechnen mit dem Mindestlohn-Rechner vom BMAS
Zusätzliche Betreuungskraft nach 53c (87b) und 45b

Alle Beiträge in dieser Kategorie:

Zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12. März 2024 06:33


Kommentare  

+3 # Nadine Hegewald 2016-12-03 00:45
Hallo, es ist richtig das der Pflegedienst / Pflegeheim alle Leistungen mit der Pflegekasse abrechnen kann.
Nur gibt es eine Vereinbarung zum Stundensatz des PD mit dem GKV und wenn dieser sehr gering ist, dann kann der PD nicht mehr zahlen. Je teurer ein PD ist, je mehr muss der Kunde selber bezahlen. Demnach weniger Kunden. Also sehr schwierig einen ordentlichen Lohn zu zahlen, ohne den Kunden zum Sozialamt zu schicken. Lg
+4 # Barbara 2015-12-07 19:19
wenn das sowieso die pflegekasse zahlt, dann sind aber einige pflegheime richtig geizig, die legen nichts drauf, da kriegt man nur das minimum

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