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Gesundheit & Medizin für Senioren

Zuzahlung zu Medikamenten

Details

Wie ist die Zuzahlung für Medikamente und Gesundheits-Hilfsmittel geregelt?

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine vollständige Befreiung von Medikamenten-Zuzahlungen, leider auch dann nicht, wenn jemand nicht viel Geld hat.

Ausnahme: Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind, außer bei Fahrtkosten, von den Zuzahlungen befreit.

Laut Gesetz gilt eine Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen für angemessen. Bei Menschen, die eine chronische Krankheit nachweisen können und wegen dieser Krankheit in Dauerbehandlung sind - das heißt eine Dauermedikamentation nehmen - tragen eine Belastungsgrenze von 1%.
Für die eigenen Medikamentenzuzahlungen werden nur Medikamente berücksichtigt, die vom Arzt auf Rezept verordnet wurden.
Freiverkäufliche Medikamente und Arzneihilfsmittel wie Erkältungsmittel oder Kopfschmerztabletten zählen nicht dazu. Zu den Einnahmen, die bei der Berechnung der Belastungsgrenze hinzugezogen werden, zählen alle Einnahmen der gemeinsam im Haushalt lebenden Personen. Auch, wenn Ehepartner und Kinder familienversichert sind, zählen trotzdem deren eigene Einnahmen. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, zählen die Einnahmen getrennt.
 
Wer die zulässige jährliche Belastungsgrenze erreicht hat, kann von seiner Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung weiterer Medikameten Zuzahlung anfordern.
Anderfalls kann man die zuviel gezahlten Kosten mit den Rezepten und Quittungsbelegen der Ärzte und Apotheken, oder der Heilbehandlungen wie Krankengymnastik bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse erstattet dann in der Regel den zuviel gezahlten Betrag.
Chronisch kranke Menschen, die regelmäßig über der Belastungsgrenze liegen, können bereits zum Ende des alten Jahres einen Befreiungsantrag für das neue Jahr stellen. Sie können den zu zahlenden Eigenanteil entweder selbst bei der Krankenkasse einzahlen. Oder sie stellen ihren Befreiungsantrag Anfang des neuen Jahres, wenn schon Medikamenten Zuzahlungen angefallen sind.



Die Belastungsgrenzen sehen wie folgt aus:
für den 1. Angehörigen ist der Freibetrag im Jahr  5.229 €
für jeden weiteren Angehörigen ist der Freibetrag im Jahr 3.486 €
pro Kind beträgt der Freibetrag pro Jahr 7.248 €
(7.248,- € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.624,- € (§ 32 Abs. 6 EStG).)
Bei Alleinerziehenden liegt der Freibetrag für pro Kind 7.248 €

Bei einer Familie mit einem Kind würde das Ganze so aussehen:

Jahresbruttoeinkommen Mann und Frau    45.000,00 €

minus Freibetrag Mann                              5.229,00

minus Freibetrag Kind                               7.248,00

2% von 32.523,00 € sind                             650,46 €
1% von 32.523,00 € sind                             325,23 €
Das heißt, in diesem Fall sind bei einer Veranlagung von einer Medikamenten Zuzahlung von 2%
ein Betrag von 650,46 € selbst zu zahlen.
In dem Fall des chronisch kranken Patienten, der eine Belastungsgrenze von 1% hat, ist eine Eigen-Zuzahlung von 325,23 € zu leisten.  

Hier noch eine Aufstellung von Medikamenten und Hilfsmittel, für die der Patient selbst aufkommen muß, das heißt, diese Dinge müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden:

Kinder sind außer bei Fahrtkosten, von den Medikamenten Zuzahlungen befreit.

Arznei- und Verbandsmittel 10 Prozent vom Verkaufspreis, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Arzneimittelpackung.

Medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle, Gehhilfen, Hörgeräte 10 Prozent vom Abgabepreis oder Festbetrag, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro.

Medizinische Hilfsmittel wie Stoma Zubehör  10 Prozent pro Packung, maximal 10 Euro je Indikation.

Heilmittel wie Massage, Krankengymnastik und Logopädie 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro pro Verordnung.

Fahrtkosten (stationäre Behandlung, Transport in Rettungsfahrzeugen oder Krankenwagen) 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro. Bei Fahrten mit dem Taxi oder in öffentlichen Verkehrsmittel muß man einen Grund angeben.

Vollstationäre Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Kalendertag für maximal 28 Tage je Kalenderjahr.

Die Praxisgebühr bei Arztbesuchen/Zahnarztbesuchen von 10 Euro je Kalenderquartal fällt ab dem 01. Januar 2013 ersatzlos weg.  
Allerdings müssen säumige Schuldner die Zahlung ihrer aufgelaufenen Praxisgebühren noch vornehmen.
"Sozialrechtliche Forderungen so auch die Praxisgebühr, verjähren erst nach vier Jahren ".
Ausnahmen von der Praxisgebühr waren Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt, Vorsorge-Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen.

Mit dem Wegfall der Praxisgebühr können Patienten ab dem Jahr 2013 wieder direkt zum Facharzt gehen, ohne erst eine Überweisung von dem Arzt zu beantragen, bei dem die Quartals-Praxisgebühr gezahlt wurde.

Häusliche Krankenpflege 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr, zuzüglich 10 Euro je Verordnung.



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Zuletzt aktualisiert: Sonntag, 17. Januar 2016 14:20


   

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